OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2023
9 WF 4/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 567; ZPO § 115 Abs. 3; VVG § 168 Abs. 3; VersAusglG § 2 Abs. 2; VersAusglG § 29;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 92/22

Ermittlung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im ScheidungsverfahrenBerücksichtigung einer in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden LebensversicherungUnzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 9 WF 4/23

DRsp Nr. 2023/2218

Ermittlung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren Berücksichtigung einer in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Lebensversicherung Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes

Eine Lebensversicherung ist im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren nicht zu berücksichtigen, soweit sie in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sein wird und damit nicht feststeht, inwieweit sie tatsächlich überhaupt eingesetzt werden könnte.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 1. November 2022 - Az. 32 F 92/22 - abgeändert und der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren (einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in ... bewilligt.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 567; ZPO § 115 Abs. 3; VVG § 168 Abs. 3; VersAusglG § 2 Abs. 2; VersAusglG § 29;

Gründe: