OLG Köln - Urteil vom 03.12.1999
Ss 566/99 B - 260 B
Normen:
OWiG § 74 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)223b
NStZ-RR 2000, 179
NZV 2000, 429
VRS 98, 445

Erneute Belehrung des Gerichts über die Folgen des Nichterscheinens in der Hauptverhandlung in der Ladung zu einem neuen Termin

OLG Köln, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen Ss 566/99 B - 260 B

DRsp Nr. 2004/1458

Erneute Belehrung des Gerichts über die Folgen des Nichterscheinens in der Hauptverhandlung in der Ladung zu einem neuen Termin

»Ist der Termin zur Hauptverhandlung verlegt worden, so setzt eine Einspruchsverwerfung wegen unentschuldigten Ausbleibens voraus, dass in der Ladung zu dem neuen Termin eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG erfolgt ist. Der bloße Hinweis auf die Belehrung in einer früheren Ladung genügt nicht.«

Normenkette:

OWiG § 74 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)223b
NStZ-RR 2000, 179
NZV 2000, 429
VRS 98, 445