LG Oldenburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 539/20
OLG Oldenburg, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 45/22
Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information hinsichtlich Anwendung der Beweislastumkehr; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information (hier: Termin zur augenärztlichen Kontrolle zum Ausschluss der Frühgeborenen-Retinopathie)
BGH, Urteil vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VI ZR 108/23
DRsp Nr. 2024/9495
Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information hinsichtlich Anwendung der Beweislastumkehr; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information (hier: Termin zur augenärztlichen Kontrolle zum Ausschluss der Frühgeborenen-Retinopathie)
a) In § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr nach einem einfachen Befunderhebungsfehler kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort.b) Die in § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Beweislastumkehr setzt einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehler voraus. Sie kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn der Behandlungsfehler in einem Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information liegt.c) Für die Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens liegt. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zur berücksichtigen.
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