BGH - Urteil vom 04.06.2024
VI ZR 108/23
Normen:
BGB § 630c Abs. 2 S. 1; BGB § 630h Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 979
GesR 2024, 493
NJW 2024, 2529
r+s 2024, 828
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 539/20
OLG Oldenburg, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 45/22

Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information hinsichtlich Anwendung der Beweislastumkehr; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information (hier: Termin zur augenärztlichen Kontrolle zum Ausschluss der Frühgeborenen-Retinopathie)

BGH, Urteil vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VI ZR 108/23

DRsp Nr. 2024/9495

Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information hinsichtlich Anwendung der Beweislastumkehr; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information (hier: Termin zur augenärztlichen Kontrolle zum Ausschluss der Frühgeborenen-Retinopathie)

a) In § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr nach einem einfachen Befunderhebungsfehler kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort. b) Die in § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Beweislastumkehr setzt einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehler voraus. Sie kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn der Behandlungsfehler in einem Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information liegt. c) Für die Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens liegt. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zur berücksichtigen.