Ist, wie hier, Schadensersatz wegen Beschädigung eines Kraftwagens zu leisten, so bestimmen sich Art und Umfang dieser Schadensersatzpflicht nach §§ 249 ff. BGB. Der Schaden, von dem in §§ 249 ff. ausgegangen wird, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt.
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