BGH - Urteil vom 28.03.2023
VI ZR 19/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; VVG § 86;
Fundstellen:
DAR 2023, 428
MDR 2023, 842
NJW 2023, 2037
VRS 2023, 177
WM 2023, 1843
r+s 2023, 626
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 46/20
OLG Celle, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 68/21

Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines Kaskoversicherers gegen den Vertragshändler; Prüfpflichten eines Kraftfahrzeugvertragshändlers bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kfz

BGH, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen VI ZR 19/22

DRsp Nr. 2023/6758

Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines Kaskoversicherers gegen den Vertragshändler; Prüfpflichten eines Kraftfahrzeugvertragshändlers bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kfz

Zu den Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kraftfahrzeuge.

Ein Vertragshändler, der Ersatzschlüssel für Fahrzeuge ohne vorherige Prüfung der Berechtigung der Schlüsselanforderung und Plausibilisierung des behaupteten Schlüsselverlustes an Dritte überlässt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht und haftet für den Diebstahl der betreffenden Fahrzeuge mittels der Ersatzschlüssel.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; VVG § 86;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Vertragshändlerin der V. AG aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kraftfahrzeuge in Anspruch.