OLG Nürnberg - Endurteil vom 05.02.2025
4 U 1458/23
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; PAG Art. 8 Abs. 1; PAG Art. 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 519/22

Ersatzansprüche durch die eingetretene Unterbrechung des Betriebs und Evakuierung des Krankenhauses wegen des Fundes einer Fliegerbombe; Versicherung des Betriebsunterbrechungsrisikos; Versicherungsnehmer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Zustandsstörer

OLG Nürnberg, Endurteil vom 05.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 1458/23

DRsp Nr. 2025/6455

Ersatzansprüche durch die eingetretene Unterbrechung des Betriebs und Evakuierung des Krankenhauses wegen des Fundes einer Fliegerbombe; Versicherung des Betriebsunterbrechungsrisikos; Versicherungsnehmer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Zustandsstörer

Lässt sich eine materielle Begünstigung eines Hoheitsträgers nicht feststellen, haftet für den für die Entschädigung herangezogenen Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht der Hoheitsträger, der den Eingriff vorgenommen hat, sondern derjenige, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden. Bei einer Evakuierungsanordnung wegen einer Bombenentschärfung handelt es sich um eine Aufgabe der betreffenden Gemeinde, weil diese hiermit eine örtliche Gefahr abwenden wollte. Die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen zu einer Bombenentschärfung richten sich nicht gegen den Träger eines zu evakuierenden Krankenhauses. Ungeachtet des Umstands, dass der Krankenhausträger wegen der gegenständlichen Allgemeinverfügung faktisch dazu veranlasst war, insbesondere die Evakuierung der im Krankenhaus befindlichen Patienten vorzubereiten und durchzuführen, sind Adressat der Evakuierungsanordnung alle (natürlichen) Personen, denen der Aufenthalt im Räumbereich untersagt war.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. Juni 2023, Az. 13 O 519/22, wird zurückgewiesen.