Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn dass Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten zum Umfang seines unfallbedingten Verdienstausfallschadens und seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zu Recht verneint.
Am 25.04.2000 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf den Unfall vom 25.04.2000 zurück zu führen ist.
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