BGH - Urteil vom 14.10.1969
VI ZR 55/68
Normen:
BGB §§ 249, 842, 843 ;
Fundstellen:
BB 1969, 1453
DB 1969, 2175
DRsp I(123)134a
ES Kfz-Schaden L-2/8
NJW 1970, 95
VRS 38, 23
VersR 1970, 38
WM 1970, 134

Ersatzfähigkeit des nicht weitergezahlten Gehaltes eines GmbH-Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 14.10.1969 - Aktenzeichen VI ZR 55/68

DRsp Nr. 1996/20225

Ersatzfähigkeit des nicht weitergezahlten Gehaltes eines GmbH-Geschäftsführers

Der verletzungsbedingte Verdienstausfall eines als Geschäftsführer tätigen GmbH-Gesellschafters, dessen Gehalt während der Arbeitsunfähigkeit nicht (weiter-) gezahlt wird, ist voll ersatzfähig, und zwar ohne Anrechnung einer etwaigen Gewinn-Erhöhung, die die Gesellschaft infolge Einsparung der Gehaltszahlung erzielt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 842, 843 ;

Aus den Gründen:

Wie das Berufungsgericht KG] feststellt, erhielt der Kl. sein Gehalt als Geschäftsführer der T.-Fabrik GmbH nicht als versteckte Gewinnausschüttung. Er arbeitete tatsächlich als Geschäftsführer der Gesellschaft, sein Gehalt entsprach auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma. ... Auf dieser Grundlage billigt das Berufungsgericht dem Kl. im Grundsatz zutreffend im Umfange seiner Erwerbsunfähigkeit Ersatz der ihm entgangenen Teile seines Geschäftsführergehalts zu.

Die Revision macht geltend, durch den Wegfall und die Verminderung des Geschäftsführergehalts des Kl. habe sich der Gewinn der GmbH und damit der Gewinnanteil des Kl. erhöht und so seinen Verdienstausfallschaden ausgeglichen. Dem kann nicht gefolgt werden.