BGH - Urteil vom 19.12.2017
VI ZR 577/16
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 2018, 197
DAR 2018, 307
MDR 2018, 337
NJW 2018, 1598
NZV 2018, 188
VersR 2018, 314
r+s 2018, 159
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 3760/14
LG Heilbronn, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 49/15

Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung; Eintritt des Nachteils der effektiven Prämienerhöhung durch Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung unabhängig von der Regulierungshöhe; Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen VI ZR 577/16

DRsp Nr. 2018/2005

Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung; Eintritt des Nachteils der effektiven Prämienerhöhung durch Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung unabhängig von der Regulierungshöhe; Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall

Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshöhe - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249;

Tatbestand