BGH - Urteil vom 01.12.1960
III ZR 197/59
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-1/13
VersR 1961, 272

Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten naher Angehöriger

BGH, Urteil vom 01.12.1960 - Aktenzeichen III ZR 197/59

DRsp Nr. 1995/9417

Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten naher Angehöriger

Zu den Heilungskosten, die einem unfallbedingt Verletzten zu ersetzen sind, können auch die (Fahrt-)Kosten für den Besuch naher Angehöriger im behandelnden Krankenhaus gehören.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die prinzipielle Ersatzfähigkeit der Besuchskosten wird hier ohne großes Aufheben bejaht. Eher scheint die Frage der Aktivlegitimation im Vordergrund zu stehen - es geht um einen Schadenersatzanspruch des Verletzten, nicht etwa des (im Streitfall klagenden) Besuchers (der seinerseits auf Ansprüche aus § 812 oder §§ 683, 677 BGB bzw. auf eine Abtretung zu verweisen wäre). Diese Zuordnung wird etwa auch im Urteil des OLG Celle, nachstehend unter ES Kfz-Schaden I-1/5, besonders deutlich.