BGH - Urteil vom 16.12.1972
VI ZR 128/70
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 560
ZfS 1987, 98
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

BGH, Urteil vom 16.12.1972 - Aktenzeichen VI ZR 128/70

DRsp Nr. 1994/5667

Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

Dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen sind in der Regel nicht auch die Schäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, daß sie, um die Unfallstelle umgehen zu können, über den Rad- und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fahren.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Vorinstanz: OLG Bremen,
Fundstellen
VersR 1972, 560
ZfS 1987, 98