OLG Celle vom 27.11.1961
5 U 182/60
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2 § 254 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/1
NJW 1962, 396
NiedersRpfl 1962, 61
VersR 1962, 187

Ersatzleistung bei Totalschaden eines beruflich benötigten Kraftfahrzeugs

OLG Celle, vom 27.11.1961 - Aktenzeichen 5 U 182/60

DRsp Nr. 1994/1848

Ersatzleistung bei Totalschaden eines beruflich benötigten Kraftfahrzeugs

Im Falle des Totalschadens eines beruflich benötigten Kraftfahrzeugs und unzumutbar langer Lieferfrist für ein Fahrzeug desselben Typs kann eine Ersatzleistung gerechtfertigt sein, die die Preisdifferenz zu einem teureren, aber rasch erhältlichen Fahrzeugtyp einschließt.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 2 § 254 Abs. 2 § 242 ;

Sachverhaltsdaten:

Es handelt sich um den Totalschaden eines Citröen-Pkw ID 19; die Lieferfrist für ein Fahrzeug dieses Typs beträgt zwei Monate; der Kl. kaufte sich einen schneller lieferbaren Citröen DS 19, der 2.239,50 DM mehr kostete.

Rechtsprechung zur Berechtigung der Abrechnung auf Neuwagenbasis ist ausführlich im Abschnitt A-3 erfaßt. Im vorstehend vom OLG Celle zu beurteilenden Fall war der Abrechnungsweg aber offenbar gar nicht im Streit; denn der Totalschaden (»Zertrümmerung«) ließ eine Reparatur nicht zu und ein »gebrauchter ID 19« war nicht »zu bekommen«. Lange Beschaffungsfristen, sei es für Neuwagen, Gebrauchtwagen oder Ersatzteile, spielen in der Rechtsprechung sonst insbesondere für die Bemessung des Ausfallschadens - Mietwagenkosten, Nutzungsausfall - eine Rolle: dazu Abschnitte D-1 und E.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden B-1/1
NJW 1962, 396
NiedersRpfl 1962, 61
VersR 1962, 187