OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2001
4 U 106/01
Normen:
VVG § 62 § 63 ; AKB § 10 § 2 (1) 1 d ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 370
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 512/00

Ersatzpflicht aus Teilkaskoversicherung bei Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Haarwild

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 4 U 106/01

DRsp Nr. 2002/6662

Ersatzpflicht aus Teilkaskoversicherung bei Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Haarwild

»1. Eine Ersatzpflicht aus der Teilkaskoversicherung besteht nur für einen Schaden infolge eines unmittelbaren Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und Haarwild. 2. Ersatz seiner Aufwendungen (Rettungskostenersatz) steht dem Versicherungsnehmer nach §§ 62, 63 Abs. 1 VVG nur zur Abwendung solcher Schäden zu, die versichert sind, so dass aus der Teilkaskoversicherung für Schäden infolge eines Ausweichmanövers zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug kein Ersatz zu leisten ist, selbst wenn das andere Fahrzeug durch ein die Fahrbahn kreuzendes Haarwild zu einem plötzlichen Spurwechsel veranlasst worden war. 3. Anspruch auf Rettungskostenersatz nach §§ 62, 63 VVG hat der Versicherungsnehmer auch nicht aufgrund der Überlegung, er habe durch sein Ausweichmanöver den Eintritt eines Versicherungsfalles in seiner KFZ-Haftpflichtversicherung vermieden; denn er wollte mit der Ausweichbewegung nicht seine Haftpflichtversicherung schonen, sondern sich und sein Fahrzeug vor Schaden bewahren.«

Normenkette:

VVG § 62 § 63 ; AKB § 10 § 2 (1) 1 d ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Teilkaskoversicherung für seinen PKW der Marke Mazda MX 5-Roadster, amtl. Kennzeichen.