BGH - Urteil vom 30.11.1959
III ZR 182/58
Normen:
BGB §§ 249 ff., 842, 843;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden L-2/2
FamRZ 1960, 97

Ersatzpflicht eines durch unentgeltliche Mit- und Mehrarbeit von Familienmitgliedern kompensierten Verdienstausfalls

BGH, Urteil vom 30.11.1959 - Aktenzeichen III ZR 182/58

DRsp Nr. 1996/20220

Ersatzpflicht eines durch unentgeltliche Mit- und Mehrarbeit von Familienmitgliedern kompensierten Verdienstausfalls

Der verletzungsbedingte Ausfall des Inhabers in seinem Familienbetrieb (hier: Schlachterei) führt insoweit nicht zu einem ersatzfähigen Verdienstausfall, als ein Gewinnentgang(-rückgang) durch unentgeltliche Mit- und Mehrarbeit der Familienmitglieder vermieden wird.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff., 842, 843;

Hinweise:

Hinweis:

Dieses, soweit ersichtlich, seinerzeit nur von der FamRZ-Redaktion recherchierte BGH-Urteil bleibt leider auf halbem Wege stehen. Statt des, wie der BGH betont, nicht ersatzfähigen, weil lediglich fingierbaren Gewinnentgangs ("fiktive Größe") hätte bezahlte Mehrarbeit Dritter, hätten höhere Aufwendungen für die Vermeidung des Gewinnrückgangs als ersatzfähiger Schaden in Betracht kommen können; nur war hierzu "nichts Hinreichendes vorgetragen" worden. Zu solcher Schadensersatz-Begründung vgl. etwa BGH unter ES Kfz-Schaden L-2/22.