OLG Hamm - Urteil vom 29.10.2007
6 U 34/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 179/06

Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden; Schmerzensgeld für die Verursachung eines - einem Verkehrsunfall ähnlichen - Unfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 6 U 34/07

DRsp Nr. 2008/5780

Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden; Schmerzensgeld für die Verursachung eines - einem Verkehrsunfall ähnlichen - Unfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden bezieht sich nur auf Unfallfolgen, die derzeit noch nicht erkennbar sind. 2. 15000 EUR Schmerzensgeld für einen 2 ½-jährigen Jungen, dessen Fuß in das Mähwerk eines zurücksetzenden Rasenmähtreckers geriet. Dem Jungen mussten vier Zehen amputiert werden.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der damals 2 1/2-jährige Kläger ist am 20.04.2005 auf dem Ferienhof der Familie in Q von dem Beklagten, seinem Onkel, mit einem zurücksetzenden Rasenmähtrecker angefahren worden, wobei sein rechter Fuß in das Mähwerk geriet. Vier Zehen mussten amputiert werden.

Nachdem der Kläger zunächst ein angemessenes unbegrenztes Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht für zukünftige Schäden begehrt hatte, hat der Kläger zuletzt auf Anregung des Landgerichts ein Teil-Schmerzensgeld bis zur mündlichen Verhandlung, mindestens 10.000,00 Euro, und die Feststellung der Ersatzpflicht für die zukünftigen Schäden, darunter immaterielle Schäden ab dem Tag der mündlichen Verhandlung, begehrt.