LSG Bayern - Urteil vom 07.11.2012
L 2 P 66/11
Normen:
SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33; VVG (2008) § 192 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 100/09

Erstattung der Kosten für ein Pflegebett und Übernahme der entstehenden Folgekosten in der privaten Pflegepflichtversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen L 2 P 66/11

DRsp Nr. 2013/4909

Erstattung der Kosten für ein Pflegebett und Übernahme der entstehenden Folgekosten in der privaten Pflegepflichtversicherung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als darin die Beklagte verurteilt worden ist, die für das Pflegebett Völker 3082 K künftig anfallenden Folgekosten zu erstatten. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33; VVG (2008) § 192 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten für ein Pflegebett Modell Völker 3082 K in Höhe von 5.923,67 EUR und die Übernahme der entstehenden Folgekosten in der privaten Pflegepflichtversicherung.

1. 2.