AG Frankfurt/Main, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 1872/22
LG Frankfurt/Main, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 215/22
Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten nicht angetretenen Flug; Stillschweigende Risikoübernahme durch Buchung einer Luftbeförderung eines Gläubigers unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes
BGH, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen X ZR 97/23
DRsp Nr. 2024/10311
Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten nicht angetretenen Flug; Stillschweigende Risikoübernahme durch Buchung einer Luftbeförderung eines Gläubigers unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes
a) Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZM 2023, 460 Rn. 9; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756 Rn. 16; Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 18; Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9).
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