BGH - Urteil vom 03.10.1961
VI ZR 238/61
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
BGHZ 35, 396
DAR 1961, 334
MDR 1962, 43
NJW 1961, 2253
VRS 21, 401
VersR 1961, 1043
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

BGH, Urteil vom 03.10.1961 - Aktenzeichen VI ZR 238/61

DRsp Nr. 1994/6331

Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

1. »Der sogenannte merkantile Minderwert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Eigentümer auch dann zu erstatten, wenn er das Kraftfahrzeug weiter benutzt (Abweichung von BGHZ 27, 181, 186 [ES Kfz-Schaden C-2/1]).« 2. Wenn sich der Eigentümer entschließt, den Wagen weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Wagens, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Wagens. 3. Dem liegt die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht zugrunde, daß mit der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen läßt. 4. Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muß, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadenrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise:

Aufgabe v. BGH v. 29.4.1958 (VI ZR 82/57), NJW 1958, 1085. - Ersatz des Mindestwertes auch bei sofortigem Verkauf: BGH (VI ZR 139/60) NJW 1961, 157; - Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung ist maßgebend für Berechnung: BGH (VI ZR 72/65) VRS 32, 91 = VersR 1967, 183 = DAR 1967, 82 = NJW 1967, 552 = MDR 1967. 294 = VerkBl 1967, 479.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,