BVerwG - Urteil vom 11.12.2014
3 C 7.13
Normen:
FStrG § 8 Abs. 6; NStrG § 19; StVO § 32 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LB 194/11
VG Lüneburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 5/10

Erstreckung des Verbots des Verbringens von Gegenständen auf öffentliche Straßen auf Nichtverkehrsteilnehmer

BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 C 7.13

DRsp Nr. 2015/5449

Erstreckung des Verbots des Verbringens von Gegenständen auf öffentliche Straßen auf Nichtverkehrsteilnehmer

Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FStrG § 8 Abs. 6; NStrG § 19; StVO § 32 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.

Im Januar 2007 wurde das Gebäude "..." in D., dessen Eigentümer und Besitzer der Kläger war, bei einem Brand schwer beschädigt. Der Kläger sicherte das Gebäude mit Betonsockeln und einem Bauzaun ab; dadurch wurden die umliegenden Gehwege und darüber hinaus Teile der Fahrbahn auf einer Fläche von 196 m2 dem Verkehr entzogen.