BFH - Urteil vom 02.12.2014
IX R 1/14
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BGB § 1061 Satz 1; VVG § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3146/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen nach Abbrennen eines vermieteten Gebäudes

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen IX R 1/14

DRsp Nr. 2015/5082

Ertragsteuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen nach Abbrennen eines vermieteten Gebäudes

1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine Afa in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. 2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. November 2013 5 K 3146/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BGB § 1061 Satz 1; VVG § 43 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Juli 2007 verstorbener Ehemann werden im Streitjahr (2007) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.