OLG München - Endurteil vom 19.05.2022
24 U 4614/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 1964/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kongruenz von Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung eines FahrzeugsVoraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

OLG München, Endurteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 24 U 4614/21

DRsp Nr. 2022/9942

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kongruenz von Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung eines Fahrzeugs Voraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

Zur Berechnung des kleinen Schadensersatzes in "Dieselfällen" (im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.06.2021, Az. 32 O 1964/20, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil ist ebenso wie das in Nr. I genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 i. V. m. § 540 Abs. 2 ZPO)

I.

1. Die Berufung ist zulässig.

a) Einlegung und Begründung der - statthaften (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - Berufung erfolgten form- und fristgerecht (vgl. §§ 517, 519 und 520 ZPO).

b) Der mit der Berufungsbegründung vollzogene Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage ist als gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 - juris Rn. 25).