Erwerbsschaden

Autor: Göppl

Nach § 446 slow. BGB ist Ersatz für einen Verdienstausfall während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vermindert um die Differenz zwischen dem vor dem Unfall bestehenden durchschnittlichen Einkommen und den Leistungen der Krankenkasse bzw. des Sozialversicherungsträgers zu leisten. Berechnungsgrundlage ist das Nettogehalt des Vorjahres. Soweit der Arbeitgeber Lohnfortzahlung geleistet hat, beschränkt sich auch hier die Ersatzpflicht auf die Differenz; ansonsten geht der Anspruch auf den Arbeitgeber über.

Bei Verletzung eines Selbständigen wird inzwischen auch entgangener Gewinn ersetzt, allerdings mit einer differenzierten Regelung zur Höhe.

Bei Dauerschaden erfolgt die Entschädigung nach §§ 447 und 447b slow. BGB stets in Form einer Rente. Eine Entschädigung erfolgt nur, wenn die Invalidität zwischen 10 und 40 % liegt.