BGH - Urteil vom 19.06.1952
III ZR 295/51
Normen:
BGB § 249, § 616 Abs. 2, §§ 842, 843 ;
Fundstellen:
BGHZ 7, 30
DB 1952, 882
ES Kfz-Schaden L-1/1
ES Kfz-Schaden M-4/1
NJW 1952, 1249
VRS 5, 62
VersR 1952, 353
VersR 1952, 357

Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur Lohnfortzahlung

BGH, Urteil vom 19.06.1952 - Aktenzeichen III ZR 295/51

DRsp Nr. 1996/20202

Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur Lohnfortzahlung

Ersatz für verletzungsbedingten Verdienstausfall eines Arbeitnehmers ist auch dann zu leisten, wenn der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Verpflichtung (insbesondere aus § 616 BGB) Lohn/Gehalt weiterzahlt.

Normenkette:

BGB § 249, § 616 Abs. 2, §§ 842, 843 ;

Hinweise:

Hinweis:

Eine Ergänzung enthält ein späteres BGH-Urteil (VI ZR 16/93 25.2.1964, in VersR 1964, 626): "Hat die Kl. ihrem Geschäftsführer G. trotz seiner vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weitergezahlt, so wird hierdurch der verantwortliche Schädiger nicht entlastet ... . Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob zur Weiterzahlung des Gehalts eine vertragliche Rechtspflicht bestand oder nicht." Die übereinstimmende Grundaussage der beiden BGH-Senate wirkt sich auf die Schadensbemessung und -berechnung in der Folgerechtsprechung zum Verdienstausfallschaden abhängig Beschäftigter bis heute aus; vgl. insbesondere die Folgeblätter ES Kfz-Schaden L-1/4, 5, 6, 10. Für den erforderlichen Ausgleich im Verhältnis zwischen verletztem Arbeitnehmer und zahlendem Arbeitgeber sorgt im Lohnarbeitsverhältnis der gesetzlich angeordnete (Schadensersatz-) Anspruchsübergang (§ 4 LohnfortzahlungsG), im Angestelltenverhältnis die vom BGH geforderte Abtretungspflicht.