OLG Nürnberg - Urteil vom 22.12.2000
6 U 3021/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 175
SP 2001, 79
ZfS 2001, 202
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 11.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/00

Etappenweises Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 6 U 3021/00

DRsp Nr. 2001/4890

Etappenweises Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger

»1. Zu den Voraussetzungen, wann ein Fußgänger eine Fahrbahn in Etappen überqueren darf.«2. Ein PKW-Fahrer, der durch nicht den Sichtverhältnissen angepaßte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit einen Fußgänger, der in der Straßenmitte steht und den Verkehr der Gegenfahrbahn abwartet, um die Straße vollends zu überqueren, übersieht und deshalb anfährt, haftet zu 100 %, wenn der Fußgänger in Etappen die Fahrbahn überqueren wollte und der PKW zu Beginn der Überquerung noch nicht zu sehen war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen begründet, die der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten sind dem Kläger in voller Höhe zum Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 1999 verpflichtet (§§ 823 Abs. 1, 249 ff., 847 BGB, § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz).

I.