OLG Köln - Urteil vom 06.12.2013
20 U 79/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 314/12

Europarechtskonformität des sog. Policenmodells

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 79/13

DRsp Nr. 2015/19083

Europarechtskonformität des sog. Policenmodells

Das sog. Policenmodell steht im Einklang mit Art. 15 der Zweite Lebensversicherungsrichtlinie.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 314/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2012 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Kündigung und zahlte zum Abrechnungsstichtag 1. März 2012 unter Anrechnung von Steuern einen Rückkaufswert von 3.971,43 € aus.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien (7.156,02 €) abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts.

1. 2.