OLG Köln - Urteil vom 06.12.2013
20 U 47/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 370/12

Europarechtswidrigkeit der Vorschriften über den Abschluss von Versicherungen nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 47/13

DRsp Nr. 2015/18571

Europarechtswidrigkeit der Vorschriften über den Abschluss von Versicherungen nach dem sog. Policenmodell

Das Policenmodell steht im Einklang mit der Richtlinie 90/619/EWG vom 08.11.1990 (2. Lebensversicherungsrichtlinie).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 370/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

Der Ehemann der Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1999 ab. Unter dem 7. Februar 2005 erfolgte ein Versicherungsnehmerwechsel auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2011 erklärte die Klägerin u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte zahlte zum Abrechnungsstichtag 30. November 2011 einen Betrag von 24.890,02 € aus.

1. 2.