OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2020
20 B 199/20
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 6/20

Fähigkeit und Bereitschaft zur strikten Vermeidung von Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter als Voraussetzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit; Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 20 B 199/20

DRsp Nr. 2025/7643

Fähigkeit und Bereitschaft zur strikten Vermeidung von Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter als Voraussetzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit; Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Entscheidend ist dabei, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Auch das Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss - hier bei 1,08 Promille - ist in diesem Sinne mit Rücksicht auf das besondere Gefahrenpotential und die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen für andere riskant.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Arnsberg 8 K 34/20) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.