LAG Köln - Urteil vom 10.03.2022
6 Sa 634/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3385/21

Fälligkeit der Entgeltzahlungen im Blockmodell AltersteilzeitHälftige Entgeltzahlungen in Aktiv- und PassivphasenWahlrecht des Arbeitgebers zur Komplettzahlung in Aktivphase

LAG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 634/21

DRsp Nr. 2022/8880

Fälligkeit der Entgeltzahlungen im Blockmodell Altersteilzeit Hälftige Entgeltzahlungen in Aktiv- und Passivphasen Wahlrecht des Arbeitgebers zur Komplettzahlung in Aktivphase

Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts "nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte" fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für "Passivität", es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet. Der Arbeitgeberin steht es allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB frei, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2021 - 2 Ca 3385/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.