OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.12.2010
1 Ss 102/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 154
NJW 2011, 870
NZV 2011, 207
SVR 2011, 76
StRR 2011, 43
StraFo 2011, 71
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 43/10

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer EU-Fahrerlaubnis nach Rechtsänderung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 102/10

DRsp Nr. 2011/3248

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer EU-Fahrerlaubnis nach Rechtsänderung

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Wilhelmshaven hatte den Angeklagten am 27. Oktober 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.