VG Freiburg - Urteil vom 26.11.2008
4 K 717/06
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, LVwVfG § 28, § 43 Abs. 2;

Fahrerlaubnis - Anhörung; Rechtsschutzinteresse; Gebotsverfügung; Erledigung; Klaglosstellung; Befolgung; Anordnung Aufbauseminar; Punktsystem; maßgeblicher Zeitpunkt; Strafbefehl; Rechtskraft; Wiedereinsetzung

VG Freiburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 717/06

DRsp Nr. 2009/611

Fahrerlaubnis - Anhörung; Rechtsschutzinteresse; Gebotsverfügung; Erledigung; Klaglosstellung; Befolgung; Anordnung Aufbauseminar; Punktsystem; maßgeblicher Zeitpunkt; Strafbefehl; Rechtskraft; Wiedereinsetzung

1. Die Befolgung einer Gebotsverfügung führt ebensowenig wie die Ersatzvornahme ohne Weiteres zur Erledigung des Verwaltungsakts. 2. Die bloße behördliche Äußerung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfügung würden für nicht mehr gegeben erachtet, ist regelmäßig nicht als erledigende Klaglosstellung zu werten. 3. Auch wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar derjenige der behördlichen Erstentscheidung angesehen wird, führt die strafgerichtliche Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl zum rückwirkenden Entfallen der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit nach dem Punktsystem angesetzten Punktzahl im Verkehrszentralregister.

Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, LVwVfG § 28, § 43 Abs. 2;

Tatbestand: