VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2007
10 S 2302/06
Normen:
StVG § 3 ; FeV § 46 ; FeV Anl. 4 Nr. 9.9.2;
Fundstellen:
DVBl 2007, 580
NZV 2008, 424
VRS 112, 373
zfs 2007, 295
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1272/05

Fahrerlaubnis - Cannabis, Teilnahme Straßenverkehr, Trennungsvermögen, gelegentlicher Konsum, erstmaliger Konsum, Darlegungslast, Fahreignung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 10 S 2302/06

DRsp Nr. 2008/2367

Fahrerlaubnis - Cannabis, Teilnahme Straßenverkehr, Trennungsvermögen, gelegentlicher Konsum, erstmaliger Konsum, Darlegungslast, Fahreignung

»1. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. 2. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen.«

Normenkette:

StVG § 3 ; FeV § 46 ; FeV Anl. 4 Nr. 9.9.2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.