»§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG untersagt der Fahrerlaubnisbehörde nur, eine Entziehungsverfügung auf einen Sachverhalt zu stützen, der auch Gegenstand eines Strafverfahrens ist. Die Norm hindert die Behörde aber nicht daran, dem Inhaber während eines Strafverfahrens die Fahrerlaubnis wegen eines anderen Sachverhalts zu entziehen, für den die Sperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht gilt.«