VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.12.2007
10 S 1600/07
Normen:
EGV Art. 234a ; EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2 ; EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1b ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2 ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1 ; EWGRL 91/439 Art. 9 ; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ; FeV § 28 Abs. 5 Satz 1 ; FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 267
NZV 2008, 168
VRS 113, 444

Fahrerlaubnis - Vorabentscheidungsverfahren; Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Anerkennung; Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Möglichkeiten; Ordentlicher Wohnsitz; Grundfreiheiten; Verkehrssicherheit; Fahrerlaubnissperre; Blutalkoholkonzentration; Alkoholmissbrauch; Trennungsvermögen; Medizinisch-psychologische Untersuchung; MPU;

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 10 S 1600/07

DRsp Nr. 2008/2168

Fahrerlaubnis - Vorabentscheidungsverfahren; Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Anerkennung; Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Möglichkeiten; Ordentlicher Wohnsitz; Grundfreiheiten; Verkehrssicherheit; Fahrerlaubnissperre; Blutalkoholkonzentration; Alkoholmissbrauch; Trennungsvermögen; Medizinisch-psychologische Untersuchung; MPU;

»Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: 1. Steht Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG selbst dann der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung im Inland die Möglichkeit der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung eröffnet, dass nachgewiesen ist, dass die ursprünglich zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Umstände nicht mehr bestehen, wenn - die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht im Interesse der Verwirklichung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Unionsbürger geboten ist, - die Fahrerlaubnis im anderen Mitgliedstaat unter offenkundigem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie (Wohnsitzerfordernis) erteilt worden ist, - der ausstellende Mitgliedstaat bei der Erteilung der Fahrerlaubnis selbst von diesem offenkundigen Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie ausgegangen sein muss,