Der Kläger verlangt Regulierung eines Schadensfalles aus einer Vollkaskoversicherung.
Für das Fahrzeug des Klägers Mercedes Benz Typ E 320, amtl. Kennzeichen ..., bestand eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten. Der Kläger befuhr am ... gegen ... Uhr die Bundesautobahn im Bereich Chemnitz, Ortsteil Rabenstein, in Fahrtrichtung Chemnitz. Vor einer Ausfahrt warf der Kläger einen kurzen Seitenblick auf eine Straßenkarte, die auf dem Schoß seiner Beifahrerin lag; diese deutete mit dem Finger auf die Stelle, an der man sich gerade befand. Daraufhin streifte der Kläger 2 Mal die rechte Leitplanke auf mehreren Metern Länge. Dabei entstand wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Fahrzeug.
Der Kläger behauptet im Wesentlichen, bei dem zum Unfall führenden Umstand habe es sich nur um eine Unachtsamkeit gehandelt, die nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen könne.
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