OLG Rostock - Beschluss vom 14.04.2022
21 Ss OWi 24/22 [B]
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3; StVG § 24; StVG § 25; StVO § 3 Abs. 3; StVO § 49; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 578
NStZ-RR 2022, 257
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 447 Js 540/21 971 OWi 40/21

Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerortsWirksame Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid auf RechtsfolgeFahrverbot wegen Überschreitung innerorts mit 31 km/hKein Absehen vom Fahrverbot bei Voreintragungen

OLG Rostock, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 21 Ss OWi 24/22 [B]

DRsp Nr. 2022/9913

Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts Wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid auf Rechtsfolge Fahrverbot wegen Überschreitung innerorts mit 31 km/h Kein Absehen vom Fahrverbot bei Voreintragungen

Die Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung ist nicht schon vor der entsprechenden Erklärung durch den Betroffenen entfallen, so dass eine Verurteilung wegen Vorsatz auch aufgrund des Hinweises des Gerichts in Betracht kommt. Diese Auffassung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft.

1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

2. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 08.12.2021 aufgehoben.

3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 24.08.2021 im Schuldspruch und im Ausspruch über die Geldbuße dahingehend abgeändert, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt ist.

4. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.