1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 11.11.2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der - zurückgenommenen - Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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