OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.03.2021
2 Rv 35 Ss 78/21
Normen:
StGB § 315c;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 510 Js 17581/20

Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch sofortigen Wechsel von der Beschleunigungs- auf die Überholspur

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 78/21

DRsp Nr. 2024/11226

Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch sofortigen Wechsel von der Beschleunigungs- auf die Überholspur

Wer von der Beschleunigungsspur umgehend auf die linke Überholspur einer Autobahn wechselt, obwohl die Sicht auf den nachfolgenden Verkehr durch einen auf der rechten Spur fahrenden LKW beeinträchtigt ist, handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 11.11.2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der - zurückgenommenen - Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315c;

Gründe