VG Karlsruhe - Urteil vom 24.05.2022
14 K 964/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Fahrradstraße; Schmale Fahrbahn; Innenstadtlage; Begegnungsverkehr; Vorrang Radverkehr; Gefahr; Verkehrssteuerung; Straßenverkehrsrechtliches Subsidiaritätsprinzip; Sog- und Verdrängungswirkung; Qualifizierte Interessen von Anwohnern; Belastung durch Fahrradstraße; Tempo 30-Zone

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 14 K 964/21

DRsp Nr. 2022/9304

Fahrradstraße; Schmale Fahrbahn; Innenstadtlage; Begegnungsverkehr; Vorrang Radverkehr; Gefahr; Verkehrssteuerung; Straßenverkehrsrechtliches Subsidiaritätsprinzip; Sog- und Verdrängungswirkung; Qualifizierte Interessen von Anwohnern; Belastung durch Fahrradstraße; Tempo 30-Zone

1. Die Einrichtung einer Fahrradstraße zielt - im Sinne einer gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion - auch auf eine Verschiebung der Verkehrslasten durch eine Bündelungswirkung für Radfahrende und einer Verdrängungswirkung für Kraftfahrzeuge ab. 2. Mangels Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet eine Verkehrsbeschränkung (stets, aber auch) nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7). Ein restriktiveres Verständnis im Sinne einer tatbestandlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung würde u.a. der gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion der Verkehrsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen (entgegen VG Hannover, Urteile vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - Rn. 68 und vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - Rn. 56, jeweils juris).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand: