VG Freiburg - Urteil vom 02.12.2008
4 K 913/06
Normen:
StVG § 6a, § 26 Abs. 3; StVZO § 31a Abs. 1; GebOSt § 1 Abs. 1, § 6; GebTSt Nr. 398; VwKostG § 14 Abs. 2;

Fahrtenbuchauflage - Androhung; Fahrtenbuch; Fahrerermittlung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verfolgungsverjährung; Mandatsgeheimnis; Zeugnisverweigerungsrecht

VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 913/06

DRsp Nr. 2009/610

Fahrtenbuchauflage - Androhung; Fahrtenbuch; Fahrerermittlung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verfolgungsverjährung; Mandatsgeheimnis; Zeugnisverweigerungsrecht

1. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn wegen desselben Sachverhalts auch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtlich möglich wäre. Ob die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörden zur Feststellung des Fahrers für eine Androhung niedriger anzusetzen sind als für eine Anordnung, bleibt offen. 2. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt nach Erlass eines Bußgeldbescheids 6 statt 3 Monate. 3. Bekundet der Halter, den Fahrer zu kennen, so sind Ermittlungsversuche bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung grundsätzlich nicht verspätet. 4. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hindert die Androhung oder Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVG § 6a, § 26 Abs. 3; StVZO § 31a Abs. 1; GebOSt § 1 Abs. 1, § 6; GebTSt Nr. 398; VwKostG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Androhung einer Fahrtenbuchauflage.