Fahruntüchtigkeit

Autor: Stephan Schröder

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Bei 0,4 ‰ Ein Pkw-Fahrer mit BAK von 0,4 ‰ fuhr bei Dunkelheit auf einer Landstraße einen ihm am rechten Fahrbahnrand entgegenkommenden Fußgänger an, nachdem er zu diesem Zeitpunkt von den Scheinwerfern eines ebenfalls entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet worden war. - Es besteht kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden wegen Auffahrens auf ein unbeleuchtetes Hindernis, weil hier eine Sichtbehinderung infolge unvorhersehbarer Blendung bestand (BGH, Urt. v. 23.11.1971 - VI ZR 105/70, VersR 1972, 258).

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Bei 1,02 ‰ Ohne ersichtlichen Grund war ein Fahrer bei einer BAK von 1,02 ‰ mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgeraten. - Es besteht kein Anscheinsbeweis, da ein solcher erst bei einer BAK von mehr als 1,3 ‰ für eine absolute Fahruntüchtigkeit und einen hierdurch hervorgerufenen Fahrfehler spricht (BGH, Urt. v. 03.04.1985 - IVa ZR 111/83, VersR 1985, 779).

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Bei 1,2 ‰ Der Fahrer war mit einer BAK von 1,2 ‰ bei Dunkelheit von der Fahrbahn abgeraten und gegen einen Baum geprallt. - Kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden. Bei einer BAK von unter 1,3 ‰ kann Bewusstseinsstörung wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur bei Feststellung von alkoholbedingten Fahrfehlern angenommen werden (BGH, Urt. v. 03.04.1985 - IVa ZR 111/83, VersR 1986, 141).

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