OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2003
3 Ss OWi 781/03
Normen:
BKatV § 2 ; StPO § 267 ; OWiG § 67 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 13.08.2003

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; Bschränkung des Einspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 781/03

DRsp Nr. 2004/2088

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; Bschränkung des Einspruchs

»Zum erforderlichen Umfang der Ausführungen zur Begründung der Entscheidung, dass von einem Fahrverbot nicht abgesehen werden soll.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StPO § 267 ; OWiG § 67 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Kreises Minden-Lübbecke vom 11.10.2002 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,- EURO sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden mit dem Zusatz, dass die "4-Monats-Frist" gewährt werde.

Gegen den ihm am 12.10.2002 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit am 22.10.2002 bei dem Kreis Minden-Lübbecke eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Die Einspruchsschrift datiert vom 17.10.2002. Am selben Tag hat der Betroffene bei dem Verteidiger eine schriftliche Vollmacht unterzeichnet, nach der der Verteidiger u.a. zur Verteidigung in Bußgeldsachen und zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln berechtigt ist.