BGH - Beschluss vom 12.12.2018
5 StR 230/18
Normen:
GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 348 Abs. 1; StVZO § 29;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 110
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 7/18

Falschbeurkundung im Amt durch die vorsätzlich unrichtige Erteilung von HU-Prüfplaketten; Beweiskraft der an einem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplakette; Bewertung einer HU-Prüfplakette mit dem Kennzeichen und der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als öffentliche Urkunde

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 5 StR 230/18

DRsp Nr. 2019/925

Falschbeurkundung im Amt durch die vorsätzlich unrichtige Erteilung von HU-Prüfplaketten; Beweiskraft der an einem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplakette; Bewertung einer HU-Prüfplakette mit dem Kennzeichen und der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als öffentliche Urkunde

Tenor

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgegeben.

Normenkette:

GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 348 Abs. 1; StVZO § 29;

Gründe

1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein „TÜV-Prüfer“, der eine „TÜV-Plakette“ (§ 29 StVZO) für ein Fahrzeug erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornimmt, obwohl das Fahrzeug über derart erhebliche Mängel verfügt, dass die „TÜV-Plakette“ nicht hätte erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht hätte vorgenommen werden dürfen, eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB falsch beurkundet.