Fazit:

Autor: Weingran

Das BVerfG hat im Dezember 2018 klargestellt, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann vorliegt, wenn

1.

die Erfassung und der Abgleich eines Kraftfahrzeugkennzeichens kombiniert werden,

2.

sich das behördliche Interesse an den betroffenen Daten spezifisch verdichtet hat, indem diese Daten für die Behörde verfügbar sind, und

3.

die Kontrolle, also das Erfassen und Abgleichen, nicht an risikobehaftetes Tun anknüpft.

Keine der drei Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff liegen hier vor:

1.

Die Kraftfahrzeugkennzeichen werden nur dann - und auch nur am Ende der Messtrecke - in verwertbarer Form erfasst, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen ist,

2.

die Kraftfahrzeugkennzeichen sind also erst dann verfügbar, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und

3.

die Kontrolle knüpft an risikobehaftetes Tun - einer der Hauptunfallursachen schlechthin - an - der überhöhten Geschwindigkeit.