OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2008
2 Ss OWi 890/08
Normen:
StPO § 44; StPO § 45; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, 62 OWi 874 Js 445/07 (66/07),

Fehlende Sachkunde des Tatrichters bei medizinischen Fragen; Zurückbleiben einer geringen Alkoholmenge in Zahnfleischtaschen nach Einnahme eines Hustenlösers

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 890/08

DRsp Nr. 2009/10194

Fehlende Sachkunde des Tatrichters bei medizinischen Fragen; Zurückbleiben einer geringen Alkoholmenge in Zahnfleischtaschen nach Einnahme eines Hustenlösers

Wendet der Betroffene bei einer festgestellten AAK von 0,25 mg/l ein, diese gehe auf einen eingenommenen Hustenlöser zurück, muss der der Tatrichter einen medizinischen Sachverständigen zu Rate ziehen und darüber befragen, ob eine solche Alkoholmenge in vorhandenen Zahnfleischtaschen verborgen geblieben sein konnte, die durch plötzliches Freiwerden bei der Atemmessung das Messergebnis hätte verfälschen können.

Tenor:

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 44; StPO § 45; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.