LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2022
8 Sa 241/21
Normen:
TzBfG § 2; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1429/19

Fehlende vertragliche Festlegung der ArbeitszeitVermutung für ein TeilzeitarbeitsverhältnisVergütungseinbehalt wegen kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 241/21

DRsp Nr. 2022/11176

Fehlende vertragliche Festlegung der Arbeitszeit Vermutung für ein Teilzeitarbeitsverhältnis Vergütungseinbehalt wegen kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit

1. Ist im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit festgelegt, ist anhand der Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Arbeitszeit die Parteien vereinbart haben. Es ist darauf abzustellen, was sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. 2. Wenn sich die Vergütung des Beschäftigten über einen längeren Zeitraum auf 600,00 € monatlich belief und von diesem nicht beanstandet wurde, spricht eine Indizienwirkung für das Vorliegen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. 3. Begehrt der Arbeitnehmer eine höhere Vergütung mit dem Vortrag, der Arbeitgeber habe einen Zahlungsunfähigkeitszeitraum durch einen Vergütungseinbehalt überbrücken wollen, ist er für diesen Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2021, Az. 3 Ca 1429/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 2; GewO § 106;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24.