I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des gelieferten Fahrzeugs im Verzug befinde.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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