FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2007
4 K 1140/05
Normen:
KraftStG § 1 Nr. 1 § 5 Abs. 4 § 5 Abs. 5 § 7 Abs. 1 ; StVZO § 23 Abs. 7 § 27 Abs. 3 ;

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 1140/05

DRsp Nr. 2007/9158

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

Der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter steht weder entgegen, dass dieser das auf den Gemeinschuldner angemeldete Fahrzeug nicht in Besitz genommen hat noch, dass er die Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse erklärt hat.

Normenkette:

KraftStG § 1 Nr. 1 § 5 Abs. 4 § 5 Abs. 5 § 7 Abs. 1 ; StVZO § 23 Abs. 7 § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für das Fahrzeug mit den Kennzeichen X-Y 222 für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden konnte.