VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2025
2 S 1379/24
Normen:
StVO § 43 Abs. 1; KAG § 37 Abs. 2 S. 1, 2; EBS § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3052/22

Festsetzung eines Erschließungsbeitrags durch die Gemeinde für die erstmalige endgültige Herstellung von Anbaustraßen; Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 2 S 1379/24

DRsp Nr. 2025/4336

Festsetzung eines Erschließungsbeitrags durch die Gemeinde für die erstmalige endgültige Herstellung von Anbaustraßen; Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage

1. Für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage sind auf der Straße errichtete Straßenpfosten unerheblich, da es sich hierbei um Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO handelt, die als solche jederzeit verändert werden können. 2. Eine im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie hat als planerische Festsetzung für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage keine Relevanz. 3. Für die Bestimmung eines Abschnitts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG nach dem rechtlichen Gesichtspunkt der Grenze eines Bebauungsplangebiets genügt es nicht, dass sich die Abschnittsbildung annäherungsweise an der Grenze des Bebauungsplangebiets orientiert, sondern sie muss diese Grenze exakt nachvollziehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 3052/22 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 43 Abs. 1; KAG § 37 Abs. 2 S. 1, 2; EBS § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags.