OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2020
20 U 184/20
Normen:
VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.08.2020

Feststellung auf Fortbestand des Versicherungsvertrags; Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 20 U 184/20

DRsp Nr. 2024/8102

Feststellung auf Fortbestand des Versicherungsvertrags; Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht unabhängig und selbständig neben dem Rücktritts- und dem Kündigungsrecht. Diese ist nach § 22 VVG nicht abhängig von den Voraussetzungen des § 19 VVG. Auch wenn eine Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche oftmals als "Abgang" bezeichnet wird, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine Fehlgeburt im medizinischen Sinne, sondern auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies so versteht. Entscheidend ist allein die Ausstoßung und/oder das Absterben einer Frucht.

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 5 Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123;

Gründe