BGH - Beschluss vom 15.05.2024
XII ZB 358/22
Normen:
BGB § 1598a; BGB § 1600d Abs. 1; BGB § 1686a; FamFG § 167a;
Fundstellen:
MDR 2024, 1116
FuR 2024, 489
FamRZ 2024, 1552
NJW 2024, 2979
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 213/20
OLG Celle, vom 25.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 37/21

Feststellung der biologischen Vaterschaft zu dem betroffenen Kind; Rechtmäßigkeit einer von den Adoptiveltern für das minderjährige Kind erklärten Weigerung hinsichtlich Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung

BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen XII ZB 358/22

DRsp Nr. 2024/10410

Feststellung der "biologischen" Vaterschaft zu dem betroffenen Kind; Rechtmäßigkeit einer von den Adoptiveltern für das minderjährige Kind erklärten Weigerung hinsichtlich Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung

a) Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600 d BGB. b) Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598 a BGB - nicht eröffnet. c) In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig. d) Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686 a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167 a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 und vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 485/21 - FamRZ 2024, 365).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2022 aufgehoben.