VGH Bayern - Beschluss vom 25.02.2025
11 ZB 24.1336
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 23.1551

Feststellung der Nichtigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von einem Parkverbot

VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 11 ZB 24.1336

DRsp Nr. 2025/4563

Feststellung der Nichtigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von einem Parkverbot

Ein Straßenanlieger kann lediglich beanspruchen, dass sein Grundstück von der öffentlichen Straße her zugänglich bleibt. Das Institut des Anliegergebrauchs als eine Form eines gesteigerten Gemeingebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks jedoch nur in seinem Kern. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung einer Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch keinen Schutz, solange eine Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von einem Parkverbot, die die Beklagte der Beigeladenen unbefristet erteilt hat.